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Hinweisgeberschutz

Das Hinweisgeberschutzsystem dient dazu, in guter Absicht festgestellte Regelverstöße und Verdachtsmomente nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) intern melden zu können ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.

Wenn Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten, geraten Sie nicht selten in einen (inneren) Konflikt: Darf oder muss der Verstoß gemeldet werden, oder gehen die Loyalitätspflichten als Beschäftigter vor? Aus Angst vor negativen Folgemaßnahmen werden dann mögliche Rechtsverstöße nicht aufgedeckt. Dem soll das Hinweisgeberschutzgesetz entgegenwirken: Wer Verstöße meldet, soll keine beruflichen Konsequenzen fürchten müssen.

Das Hinweisgeberschutzsystem des Christlichen Sozialwerk Haus Tabor erfüllt diese gesetzlichen Vorgaben des HinSchG vollumfänglich.

Die interne Meldestelle prüft die eingegangenen Meldungen und ergreift die erforderlichen Folgemaßnahmen.

Um welche Verstöße geht es?

  • Straftatbestände
  • Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht
  • bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden.

Was muss die interne Meldestelle nach Eingang einer Meldung tun?

Die interne Meldestelle

  • bestätigt den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • bittet den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen,
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen und
  • gibt dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe, soweit durch diese Rückmeldung die Ermittlungen oder beteiligte Personen nicht beeinträchtigt werden .

Je nach Art der Vorwürfe, der Beweislage und den sonstigen Umständen kommen nach § 18 HinSchG insbesondere diese Folgemaßnahmen in Betracht:

  • Durchführung interner Untersuchungen und Kontaktaufnahme mit Betroffenen
  • Verweisung des Hinweisgebers an andere zuständige Stellen
  • Abschließen des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen
  • Abgabe zwecks weiterer Untersuchungen an eine für interne Ermittlungen zuständige Einheit oder an eine zuständige Behörde.

Hinweise können über folgende Kanäle an die beauftragte Person übermittelt werden:

Peter Tissen

Schweibachstraße 15
32816 Schieder-Schwalenberg
Telefonnummer: 0160 8553475
E-Mail: tissenpeter7@gmail.com

Christliches Sozialwerk
Haus Tabor
Bahnhofstraße 29
32816 Schieder
05282 300

Heimleitung

05282 9678810
Mo – Fr: 08:00 – 17:00 Uhr

a.kandlen@haustabor.de

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